Übersicht: |
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| § 01 Aufnahme
in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 02 Dienst
und Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb des Wohnortes
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| § 03 Fachberaterinnen
oder Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 04 Jugendfeuerwehr
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| § 05 Musiktreibende
Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 06 Ehrenabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 07 Übernahme
aus anderen Freiwilligen Feuerwehren |
| § 08 Beurlaubung
vom aktiven Dienst (Einsatzabteilung) |
| § 09 Mitwirkung
von Mitarbeitern des Feuerschutzes |
| § 10 Mitwirkung
in anderen Organisationen
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| § 11 Beförderungen
und Dienstgrade |
| § 12 Dienstgrade
der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 13 Dienstgradabzeichen
der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 14 Funktionen
im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr
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| § 15
Kreisbrandmeisterin
oder Kreisbrandmeister / Bezirksbrandmeisterin oder Bezirksbrandmeister
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| § 16 Doppel-
und Mehrfachfunktionen |
| § 17 Kommissarische
Übertragung von Funktionen |
| § 18 Funktionsabzeichen
der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 19 Disziplinarbefugnis
und Disziplinarmaßnahmen |
| § 20
Dienstvergehen
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| § 21 Verfahren
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| § 22 Ausscheiden
aus dem aktiven Dienst (Einsatzabteilung) und der Freiwilligen Feuerwehr
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| § 23 Übergangsvorschrift
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| § 24 In-Kraft-Treten
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| Auf Grund
des § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW.1998 S.122) wird die folgende Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
erlassen: |
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| §
1 Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr |
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| (1) Die
Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen oder Bewerber
in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf. Sie oder er befördert Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr und entlässt diese. |
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| (2) In
den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur
aufgenommen werden, |
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a) wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
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b) wer
den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht
und |
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c) wer
nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a - c dieser Verordnung
ist. |
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| 3) Zum
Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann die Leiterin oder der Leiter
der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder
er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen.
Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Führungszeugnisses
gem. § 30 BZRG sind von der Gemeinde zu tragen. |
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| (4) Die
Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann wegen mangelnder
Eignung gem. den Absätzen 2 und 3 oder wegen mangelnden Personalbedarfs
oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden. |
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| §
2 Dienst und Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb des
Wohnortes
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| (1) Feuerwehrangehörige
können neben der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Wohnortes
auch Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Beschäftigungsortes sein.
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| (2) Für
die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr des Beschäftigungsortes
ist die Zustimmung der Leiterinnen oder Leiter der Feuerwehr sowohl des
Wohnortes als auch des Beschäftigungsortes erforderlich. Regelungen über
die Beförderung, die Dienstkleidung und die Übernahme von Funktionen sind
im Einvernehmen zwischen den beiden Leiterinnen oder Leitern der Feuerwehr
zu treffen. |
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| (3) Eine
Anrechnung auf die Sollstärke darf nur bei einer Freiwilligen Feuerwehr
erfolgen. |
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| §
3 Fachberaterinnen oder Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr |
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| (1)
In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten
und Kenntnissen zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr (Fachberaterinnen
oder Fachberater) aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden
von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr im Einzelfall festgelegt
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| (2) Aus
der Funktion als Fachberaterin oder Fachberater sind keine Führungs- und
Einsatzleitbefugnisse abzuleiten. |
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| (3) Das
Innenministerium erlässt bei Bedarf über Absatz 1 hinaus detaillierte Regelungen
über „Fachberaterinnen oder Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr“. |
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| §
4 Jugendfeuerwehr |
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| (1) In
die Jugendfeuerwehr kann mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter durch
die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen werden, wer das 10.
aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
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| (2) Aus
der Jugendfeuerwehr kann durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr
im Benehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart ausgeschlossen
werden, wer die Ordnung der Jugendfeuerwehr nachhaltig stört oder ein besonders
schweres Dienstvergehen gem. § 20 Abs. 2 dieser Verordnung begeht. |
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| (3) Über
die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung)
entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 und
3 dieser Verordnung. Wird eine Angehörige oder ein Angehöriger der Jugendfeuerwehr
aus gesundheitlichen Gründen nicht in den aktiven Dienst der Freiwilligen
Feuerwehr (Einsatzabteilung) übernommen, entscheidet die Leiterin oder der
Leiter der Feuerwehr über den Verbleib in der Jugendfeuerwehr oder der Ehrenabteilung.
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| (4) Funktionsträger
der Jugendfeuerwehr können Funktionsabzeichen gem. Anlage 3, Ziffer 11 –
13 dieser Verordnung tragen. |
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| §
5 Musiktreibende Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr |
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| (1) Über
die Aufnahme in eine musiktreibende Einheit der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr mit Zustimmung der Leiterin oder
des Leiters der musiktreibenden Einheit, soweit die Bewerberin oder der
Bewerber nicht bereits Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist. |
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| (2) Angehörige
der musiktreibenden Einheiten, die nicht im aktiven Dienst der Freiwilligen
Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind oder waren, können entsprechend § 12 i.V.m.
Anlage 1 dieser Verordnung bis zum Dienstgrad „Hauptfeuerwehrmann einer
musiktreibenden Einheit“ befördert werden, wenn sie eine qualifizierte musikalische
Ausbildung besitzen. In diesen Fällen darf das Dienstgradabzeichen nur in
Verbindung mit der „Lyra“ getragen werden. |
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| (3) Die
Altersgrenze des § 22 Abs. 1 dieser Verordnung gilt nicht für die Mitwirkung
in einer musiktreibenden Einheit der Freiwilligen Feuerwehr. |
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| (4) Der
Ausschluß aus einer musiktreibenden Einheit der Freiwilligen Feuerwehr richtet
sich nach den §§ 19 ff dieser Verordnung. |
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| §
6 Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr |
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| Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs.
1 a dieser Verordnung), aus gesundheitlichen Gründen (§ 4 Abs. 3, § 22 Abs.
1 b dieser Verordnung) oder aus sonst wichtigen Gründen aus dem aktiven
Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) ausscheiden, werden
Angehörige der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie behalten ihren
Dienstgrad und sind zum Tragen der bisherigen Dienstkleidung berechtigt.
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| §
7 Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren |
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| (1) Die
Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 1 Abs.
1 bis 3 dieser Verordnung. |
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| (2) Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen behalten bei der Übernahme
innerhalb dieses Bundeslandes ihren Dienstgrad. |
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| (3) Über
die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens erworbenen
Qualifikation entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde. |
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| §
8 Beurlaubung vom aktiven Dienst (Einsatzabteilung) |
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| Eine
Beurlaubung aus wichtigem Grund ist durch die Leiterin oder den Leiter der
Feuerwehr befristet möglich. Während dieser Zeit sind Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr nicht auf die Sollstärke anzurechnen. |
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| §
9 Mitwirkung von Mitarbeitern des Feuerschutzes |
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| (1) Feuerwehrtechnische
Beamtinnen oder Beamte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Feuerschutzes und Angehörige von Werkfeuerwehren können unter Berücksichtigung
von Abs. 2 und 3 außerhalb ihrer Dienstzeit Aufgaben und Funktionen in einer
Freiwilligen Feuerwehr übernehmen. Die Einzelheiten werden von der Leiterin
oder dem Leiter der Feuerwehr geregelt, in welcher der ehrenamtliche Dienst
geleistet wird. |
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| (2) Für
feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter der Gemeinden und Kreise, die zur Aufgabenwahrnehmung nach §
1 FSHG unverzichtbar sind und deren Dienstort außerhalb ihres Wohnortes
liegt, Angehörige von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen
und Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW und der oberen und obersten
Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass die Dienstpflichten gegenüber dem Dienstherrn oder die Dienstpflichten
in der Werkfeuerwehr vorgehen. |
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| (3) Feuerwehrtechnische
Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle
für den Feuerschutz und den Rettungsdienst (gem. §21 FSHG), Feuerwehrtechnische
Beamtinnen oder Beamte der Berufsfeuerwehren – ausgenommen der Leiter der
Berufsfeuerwehr – und Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren
sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der oberen und obersten
Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen nicht zu Leiterinnen
oder Leitern der Feuerwehr oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
ernannt werden. Darüber hinaus dürfen feuerwehrtechnische Beamtinnen oder
Beamte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle für den
Feuerschutz und den Rettungsdienst (gem. §21 FSHG), feuerwehrtechnische
Beamtinnen oder Beamte der Berufsfeuerwehren und Angehörige im regelmäßigen
Einsatzdienst von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen
und Beamten der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
nicht zu Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeistern oder Bezirksbrandmeisterinnen
oder Bezirksbrandmeistern oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
ernannt werden. Sie dürfen ebenfalls nicht auf die Sollstärke der Freiwilligen
Feuerwehr angerechnet werden. |
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| §
10 Mitwirkung in anderen Organisationen |
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| Angehörige
im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in
der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
als Helfer in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne
der §§ 18 und 19 FSHG ehren-amtlich aktiv mitwirken. |
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| §
11 Beförderungen und Dienstgrade |
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| (1) Beförderungen
werden auf Dauer ausgesprochen; durch sie wird ein höherer Dienstgrad erreicht. |
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| (2) Dienstgrad
und Dienstgradabzeichen sind unabhängig von der Funktion. |
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| §
12 Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr |
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| Die Dienstgrade
der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach (siehe Dienstgrade) |
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| §
13 Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr |
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| (1) Dienstgradabzeichen
werden auf dem linken Unterarm des Dienstrocks und des Dienstmantels getragen.
Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder
–strickjacken getragen werden. |
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| (2) Die
zu verwendenden Dienstgradabzeichen richten sich nach (siehe Dienstgrade) |
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| §
14 Funktionen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr |
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| (1) Zur
Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr und zur stellvertretenden Leiterin
oder zum stellvertretenden Leiter der Feuerwehr kann gem. § 11 Abs. 1 FSHG
bestellt werden, wer Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor ist. |
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| (2) Die
Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr bestimmt die Leiterin oder
der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen.
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| (3) Die
Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die Gemeinde- oder
Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart
werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr als Beauftragte
für die Jugendfeuerwehr bestellt. Gruppen- und Zugführerinnen bzw. Gruppen-
und Zugführer werden für die Dauer von jeweils 6 Jahren bestellt. |
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| (4) Auf
Kreisebene werden Funktionen entsprechend denen in Absätzen 2 und 3 von
der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister festgelegt. |
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| §
15 Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister / Bezirksbrandmeisterin oder
Bezirksbrandmeister |
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| 1) Zur
Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister oder zur stellvertretenden
Kreisbrandmeisterin oder zum stellvertretenden Kreisbrandmeister gem. §
34 FSHG kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Leiterin oder
zum Leiter der Feuerwehr (Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde-
oder Stadtbrandinspektor) besitzt. |
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| (2) Zur
Bezirksbrandmeisterin oder zum Bezirksbrandmeister gem. § 34 FSHG kann nur
ernannt werden, wer zuvor das Amt der stellvertretenden Kreisbrandmeisterin
oder des stellvertretenden Kreisbrandmeisters oder das Amt der Kreisbrandbrandmeisterin
oder des Kreisbrandmeisters oder das Amt der stellvertretenden Bezirksbrandmeisterin
oder des stellvertretenden Bezirksbrandmeisters ausgeübt hat. Zur stellvertretenden
Bezirksbrandmeisterin oder zum stellvertretenden Bezirksbrandmeister gem.
§ 34 FSHG kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Leiterin oder
zum Leiter der Feuerwehr (Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde-
oder Stadtbrandinspektor) besitzt. |
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| (3) §
9 Abs. 3 bleibt unberührt. |
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| §
16 Doppel- und Mehrfachfunktionen |
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| Doppel-
und Mehrfachfunktionen sind nur zulässig, soweit Interessenkonflikte nicht
zu befürchten sind und eine ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen
durch die Angehörige oder den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gewährleistet
ist. |
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| §
17 Kommissarische Übertragung von Funktionen |
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| (1) Soweit
für eine dringend zu besetzende Funktion keine geeignete Angehörige oder
kein geeigneter Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden
Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung
der Funktion erfolgen. |
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| (2) Die
für die Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich
nachzuholen. |
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| (3) Die
Zeit der kommissarischen Übertragung darf 2 Jahre nicht übersteigen. |
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| (4) Die
kommissarische Übertragung einer Funktion ist nicht auf die Dienstzeit gem.
den §§ 11 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 FSHG anzurechnen. |
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| §
18 Funktionsabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr |
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| (1) Feuerwehrangehörige
mit Funktionen gem. §§ 14 und 15 dieser Verordnung sollen am linken Unterarm
des Dienstrockes und des Dienstmantels - mit Ausnahmen gem. Absätzen 2 und
3 - oberhalb des Dienstgradabzeichens Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 tragen.
Die Funktionsabzeichen können auch als Schulterstücke auf Diensthemden,
Dienstpullovern oder –strickjacken getragen werden. |
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| (2) Die
stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Feuerwehr
und die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr sollen an der Dienstkleidung
ausschließlich die jeweiligen Funktionsabzeichen gem. Anlage 3, Ziffer 5
und 6 tragen. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern
oder –strickjacken getragen werden. |
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| (3) Stellvertretende
Kreisbrandmeisterinnen oder stellvertretende Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen
oder Kreisbrandmeister stellvertretende Bezirksbrandmeisterinnen oder stellvertretende
Bezirksbrandmeister und Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister
sollen an der Dienstkleidung ausschließlich die jeweiligen Funktionsabzeichen
gem. Anlage 3, Ziffer 7 – 10 i.V.m. der goldenen Mützenkordel, dem goldenen
Feuerwehremblem an Dienstmütze oder Barett und dem entsprechendem Dienstrock
tragen. Die Funktionsabzeichen können auch als Schulterstücke auf Diensthemden,
Dienstpullovern oder –strickjacken getragen werden. |
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| (4) Die
Sprecherin oder der Sprecher der neben einer Berufsfeuerwehr bestehenden
Freiwilligen Feuerwehr kann als Funktionsabzeichen einen Ärmelstreifen mit
der Aufschrift „Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr“ tragen. |
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| (5) Mitglieder
musiktreibender Einheiten tragen als Funktionsabzeichen grundsätzlich die
„Lyra“. Außerdem können Führer von musiktreibenden Einheiten darüber hinaus
an der Dienstmütze eine rotsilber-gedrillte Kordel und Kreisstabführer darüber
hinaus eine silberfarbene Kordel tragen. |
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| (6) Über
die Berechtigung zum weiteren Tragen des Funktionsabzeichens gem. Absatz
1 nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entscheidet in den Fällen der
Anlage 3, Ziffer 5 – 10 der Dienstherr. Wird die bzw. der Betroffene mit
Ausscheiden aus ihrer bzw. seiner Funktion Mitglied der Ehrenabteilung,
findet § 6 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend Anwendung. |
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| (7) Das
Innenministerium erlässt bei Bedarf über Absätze 1 bis 5 hinaus gehende
detaillierte Regelungen über „Funktionsabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr“.
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| §
19 Disziplinarbefugnis und Disziplinarmaßnahmen |
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| (1) Die
Disziplinarbefugnis über die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird
von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr ausgeübt. |
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| (1) Die
Disziplinarbefugnis über die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird
von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr ausgeübt. |
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a) eine
Verwarnung aussprechen, |
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b) von
einer Funktion entheben, |
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c) um einen Dienstgrad
zurückstufen oder |
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d) den Ausschluss
aus der Feuerwehr aussprechen. (3) Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und
schuldangemessen sein. |
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| (4) Die
Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c und d ergeht
im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und bei kreisangehörigen Gemeinden
darüber hinaus im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister.
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| §
20 Dienstvergehen |
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| (1) Dienstvergehen
sind a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine
Ordnung, b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder c) Nachlässigkeit
im Dienst |
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| (2) Besonders
schwere Dienstvergehen sind |
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a) die Begehung von
Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), |
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b) die Begehung von
Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit
in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, |
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c) vorsätzliche Straftaten
gegen andere Feuerwehrangehörige oder |
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d) vorsätzliche fortgesetzte
Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung. |
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| (3) Bei
besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der
Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines
Dienstvergehens nach Absatz 2 a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger
Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.
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| (4) Ein
besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im
Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser
beruht auf selbst-verschuldeter Schuldunfähigkeit. |
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| (5) Eine
Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG oder §§ 153, 153 a StPO
steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen.
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| §
21 Verfahren |
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| (1) Werden
Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen,
veranlaßt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die zur Aufklärung
des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind die belastenden,
die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
Umstände zu ermitteln. |
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| (2) Sobald
es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist der oder dem
Feuerwehrangehörigen Gelegenheit zu geben sich zu äußern. |
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| (3) Wird
durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist das Disziplinarverfahren
einzustellen. Hält die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr eine Disziplinarmaßnahme
nicht für angezeigt, stellt sie oder er das Verfahren ein. In beiden Fällen
teilt sie oder er dies der Angehörigen oder dem Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr mit. |
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| (4) Stellt
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr das Verfahren nicht ein, erläßt
sie oder er eine Disziplinarverfügung. Diese muß eine Maßnahme nach § 19
Abs. 2 dieser Verordnung aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittel-
und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der Leiterin oder dem Leiter
der Feuerwehr oder ihrer allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen
Vertreter zu unterzeichnen und der oder dem Feuerwehrangehörigen zuzustellen.
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| (5) Die
Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der jeweils
gültigen Fassung findet ergänzend Anwendung. |
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| §
22 Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (Einsatzabteilung) und der Freiwilligen
Feuerwehr |
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| (1) Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen
Feuerwehr (Einsatzabteilung) aus, |
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a) wenn sie das 60.
Lebensjahr vollendet haben, |
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b) wenn sie aus gesundheitlichen
Gründen auf Dauer nicht mehr feuerwehrdiensttauglich sind oder |
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c) aus sonstigen
wichtigen Gründen. |
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| Mit dem
Ausscheiden treten sie in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
gem. § 6 dieser Verordnung über. |
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| 2) Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus |
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a) durch Tod, |
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b) durch Austrittserklärung
oder |
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c) wenn sie gemäß
§ 19 Abs. 2 d dieser Verordnung aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen
werden. |
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| §
23 Übergangsvorschrift |
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| (1) Die
vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erreichten Dienstgrade werden nach
den in der Anlage 1 zu § 12 genannten Voraussetzungen in die neuen Dienstgrade
überführt. |
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| (2) Die
vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgten Bestellungen zum Funktionsträger
gelten fort. Funktionsabzeichen sind entsprechend der Anlage 3 zu § 18 zu
verwenden. |
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| §
24 In-Kraft-Treten |
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| Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2002 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1980
(GV.NRW.S.688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1989 (GV.NRW.S.431),
aufgehoben. |
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| Düsseldorf,
den 01. Februar 2002 |
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| D
r. F r i t z B e h r e n s |
| Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen |
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